Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 2026: Übungstest 2
Übungstest 2 von 4 für den Test „Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)“: 25 weitere Fragen mit Antworten und Erklärungen.
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Frage 1 von 25
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Antwort: B. Eine Videoaufzeichnung, die das Gesicht eines Besuchers zeigt
Eine Aufzeichnung, auf der eine Person erkennbar ist, bezieht sich auf eine identifizierbare Person; daher gilt das Datenschutzrecht.
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Frage 2 von 25
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Antwort: B. Dass Kameras im Einsatz sind und wer dafür verantwortlich ist
§ 4 BDSG verlangt, dass der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden, zum Beispiel durch Hinweisschilder.
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Frage 3 von 25
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Antwort: B. Unverzüglich, sobald sie nicht mehr erforderlich sind
§ 4 Abs. 5 BDSG verlangt die unverzügliche Löschung, wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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Frage 4 von 25
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Antwort: A. Datenminimierung
Nach Artikel 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein.
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Frage 5 von 25
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Antwort: D. Nein, die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden
Nach dem Grundsatz der Zweckbindung in Artikel 5 DSGVO dürfen Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, nicht einfach für einen anderen, unvereinbaren Zweck weiterverwendet werden.
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Frage 6 von 25
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Antwort: A. Innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie bekannt wurde
Artikel 33 DSGVO verlangt eine Meldung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden.
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Frage 7 von 25
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Antwort: C. Das Auskunftsrecht
Artikel 15 DSGVO gibt Betroffenen das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden.
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Frage 8 von 25
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Antwort: A. Die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes
Nach § 40 BDSG sind die Aufsichtsbehörden der Länder für die Aufsicht über nichtöffentliche Stellen zuständig.
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Frage 9 von 25
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Antwort: A. Die Information vertraulich behandeln
Personenbezogene Daten sind vor unbefugter Weitergabe zu schützen. Informationen aus Ihrem Dienst bleiben vertraulich.
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Frage 10 von 25
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Antwort: C. Der Eigentümer hat das rechtliche Herrschaftsrecht; der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über die Sache
Nach § 854 BGB ist Besitz die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Eigentum ist das umfassende Recht an ihr, das einer anderen Person zustehen kann.
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Frage 11 von 25
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Antwort: C. Besitzdiener, der für den Auftraggeber handelt
Nach § 855 BGB ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt. § 860 BGB erlaubt ihm, die Selbsthilferechte des Besitzers auszuüben.
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Frage 12 von 25
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Antwort: C. Sich mit erforderlicher Gewalt dagegen wehren
§ 859 Abs. 1 BGB erlaubt dem Besitzer, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Die Gewalt muss dennoch erforderlich sein.
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Frage 13 von 25
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Antwort: B. Dem auf frischer Tat betroffenen oder sofort verfolgten Täter die Waren wieder abnehmen
§ 859 Abs. 2 BGB erlaubt dem Besitzer, eine weggenommene bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abzunehmen.
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Frage 14 von 25
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Antwort: D. Sie ist nicht widerrechtlich
§ 227 BGB ist die zivilrechtliche Notwehrvorschrift. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich; es ist also kein Schadensersatz geschuldet.
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Frage 15 von 25
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Antwort: D. Defensivnotstand (§ 228 BGB)
§ 228 BGB erlaubt die Beschädigung einer Sache (Tiere werden hier wie Sachen behandelt), von der die Gefahr ausgeht, wenn dies erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
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Frage 16 von 25
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Antwort: D. Aggressivnotstand (§ 904 BGB); der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen
§ 904 BGB erlaubt die Einwirkung auf fremdes Eigentum, um eine wesentlich größere Gefahr abzuwenden. Der Eigentümer kann dies nicht verbieten, aber Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
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Frage 17 von 25
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Antwort: B. Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde
§ 229 BGB erlaubt Selbsthilfe, etwa das Festhalten eines fluchtverdächtigen Schuldners, nur dann, wenn die Behörden nicht rechtzeitig helfen können.
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Frage 18 von 25
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Antwort: C. Sie darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist
Nach § 230 BGB darf die Selbsthilfe nicht über das Erforderliche hinausgehen. Weggenommene Sachen oder festgehaltene Personen sind unverzüglich den Behörden zu übergeben.
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Frage 19 von 25
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Antwort: A. Wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt
§ 823 BGB ist die Grundnorm der unerlaubten Handlung: Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung geschützter Rechtsgüter verpflichtet zum Schadensersatz.
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Frage 20 von 25
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Antwort: D. Das Sicherheitsunternehmen, das die Wachperson beschäftigt
Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für Schäden, die seine Verrichtungsgehilfen in Ausführung ihrer Tätigkeit verursachen, sofern er sie nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
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Frage 21 von 25
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Antwort: A. Den Fund melden und abgeben, gemäß der Fundsachenregelung des Objekts
Nach § 965 BGB muss der Finder den Verlierer, den Eigentümer oder die zuständige Behörde benachrichtigen. Im Dienst befolgen Sie die Dienstanweisung zu Fundsachen und dokumentieren den Fund.
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Frage 22 von 25
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Antwort: C. Einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff
§ 32 StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Frage 23 von 25
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Antwort: B. Ja, die Verteidigung einer anderen Person ist von der Notwehr erfasst
§ 32 StGB erfasst die Verteidigung „von sich oder einem anderen“. Man spricht hier von Nothilfe.
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Frage 24 von 25
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Antwort: C. Das mildeste von mehreren gleich wirksamen verfügbaren Mitteln
Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff zu beenden, und von mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das am wenigsten schädliche zu wählen.
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Frage 25 von 25
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Antwort: C. Nein, der Angriff ist nicht mehr gegenwärtig
Notwehr gilt nur, solange ein Angriff gegenwärtig ist. Wer nach dem Ende des Angriffs zuschlägt, ist nicht gerechtfertigt und begeht möglicherweise eine Körperverletzung.
Tastatur: 1–4 zum Antworten, Eingabetaste für die nächste Frage.
Die echte Prüfung: Mindestens 50 % der Punkte im schriftlichen Teil (60 von 120), danach mindestens 50 % im mündlichen Teil