Jägerprüfung: Übungstest 2026
Vor Ihrem ersten Jagdschein müssen Sie die Jägerprüfung bestehen, die aus einem schriftlichen Teil, einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung besteht. Jedes Bundesland führt die Prüfung nach eigenen Vorschriften durch, die Sachgebiete legt jedoch das Bundesrecht fest. Diese Übung behandelt die üblichen schriftlichen Themen: Jagdrecht, Wildbiologie, Waffenrecht und Sicherheitsregeln, Naturschutz sowie Wildbrethygiene. Sie dient ausschließlich der Sicherheits- und Wissensvermittlung.
Kurz und knapp
Bestanden: Von jedem Bundesland festgelegt. Beispiel: In Bayern umfasst die schriftliche Prüfung 100 Multiple-Choice-Fragen in 100 Minuten, und wer mehr als 25 % falsch beantwortet, hat nicht bestanden. Die Schießprüfung muss gesondert bestanden werden. Es gibt kein Zeitlimit. Zuständig: Die Jagdbehörden der Bundesländer, nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) und den Prüfungsordnungen der Länder. Mindestalter: 16 für den Jugendjagdschein (nur in Begleitung); 18 für den Jahresjagdschein. Hier üben Sie kostenlos mit 70 Fragen, jeweils mit Antwort und Erklärung. Am 11. Oktober 2026 mit offiziellen Quellen abgeglichen.
-
Frage 1 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Die Jägerprüfung
§ 15 BJagdG: Die Erteilung des ersten Jagdscheins setzt das Bestehen der Jägerprüfung voraus.
-
Frage 2 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: D. Einem schriftlichen Teil, einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung
Nach § 15 BJagdG soll die Prüfung einen schriftlichen Teil, einen mündlich-praktischen Teil und eine Schießprüfung umfassen.
-
Frage 3 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. Nein, mangelhafte Schießleistungen können nicht durch andere Teile ausgeglichen werden
Nach § 15 BJagdG können mangelhafte Schießleistungen nicht durch andere Prüfungsteile ausgeglichen werden.
-
Frage 4 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. Jedes Bundesland in seiner eigenen Prüfungsordnung
Das Bundesrecht setzt den Rahmen und die Sachgebiete; die Länder führen die Prüfungen nach eigenen Ordnungen durch, zum Beispiel Bayern nach der JFPO.
-
Frage 5 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: B. Behandlung des erlegten Wildes, einschließlich Hygiene und Beurteilung der Genusstauglichkeit
§ 15 BJagdG nennt unter anderem Wildbrethygiene, Wildbiologie, Waffenrecht, Jagdhundewesen und Naturschutzrecht als Sachgebiete.
-
Frage 6 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. 100 Multiple-Choice-Fragen in 100 Minuten
Die bayerische JFPO sieht 100 Multiple-Choice-Fragen aus einem amtlichen Fragenkatalog vor, mit 100 Minuten Bearbeitungszeit.
-
Frage 7 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. Wenn mehr als ein Viertel der Antworten falsch, fehlend oder unvollständig ist
Nach der bayerischen JFPO ist die Prüfung nicht bestanden, wenn mehr als 25 % der Fragen nicht richtig beantwortet sind.
-
Frage 8 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Mindestens 120 Stunden, davon mindestens 60 Stunden praktische Ausbildung
Die bayerische JFPO verlangt 120 Ausbildungsstunden, davon mindestens 60 praktisch, sowie eine gesonderte Schießausbildung.
-
Frage 9 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: B. Seinen eigenen Jagdschein, um ihn auf Verlangen der Polizei oder dem Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen
§ 15 BJagdG: Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
-
Frage 10 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Für bis zu drei Jagdjahre
§ 15 BJagdG: Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt.
-
Frage 11 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. 14 aufeinanderfolgende Tage
Trotz seines Namens gilt der Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.
-
Frage 12 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. Vom 1. April bis 31. März
§ 11 BJagdG legt das Jagdjahr vom 1. April bis zum 31. März fest.
-
Frage 13 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: B. Einen Jugendjagdschein, der nur zur Jagd in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen berechtigt
§ 16 BJagdG: 16- und 17-Jährige erhalten nur einen Jugendjagdschein und müssen von einem Elternteil, einem Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten erfahrenen Person begleitet werden.
-
Frage 14 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. An Gesellschaftsjagden
§ 16 BJagdG schließt Inhaber eines Jugendjagdscheins von Gesellschaftsjagden aus.
-
Frage 15 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Eine Jagdhaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden
§ 17 BJagdG: Ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung in Höhe dieser Mindestsummen wird der Jagdschein versagt.
-
Frage 16 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit Waffen leichtfertig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren wird
§ 17 BJagdG: Fehlende Zuverlässigkeit, etwa leichtfertiger Umgang mit Waffen oder unsichere Aufbewahrung, führt zur Versagung.
-
Frage 17 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Die Erhaltung eines gesunden, artenreichen Wildbestandes und die Pflege seiner Lebensgrundlagen
§ 1 BJagdG: Die Hege zielt auf einen den landschaftlichen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand und schützt seine Lebensgrundlagen.
-
Frage 18 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: B. Weidgerechtigkeit
§ 1 BJagdG verlangt, dass bei der Jagdausübung die Grundsätze der Weidgerechtigkeit beachtet werden.
-
Frage 19 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild
Die Jagdausübung umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
-
Frage 20 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Für die Aufzucht notwendige Elterntiere dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden
§ 22 Abs. 4 BJagdG schützt die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch bei Arten ohne Schonzeit.
-
Frage 21 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: A. Eine Bundesverordnung, die die Länder aus örtlichen Gründen verkürzen oder ändern können
§ 22 BJagdG: Das Bundesministerium legt die Jagdzeiten fest; die Länder können sie abkürzen oder aufheben und Ausnahmen bestimmen.
-
Frage 22 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: B. Sie ist ganzjährig geschont
§ 22 Abs. 2 BJagdG: Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.
-
Frage 23 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: D. Schwarzwild
§ 19 BJagdG verbietet das Erlegen von Schalenwild zur Nachtzeit, ausgenommen Schwarzwild. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
-
Frage 24 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: B. Von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang
§ 19 BJagdG definiert die Nachtzeit als die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
-
Frage 25 von 25
Antwort anzeigen
Antwort: C. Nein, das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Motorbooten ist verboten
§ 19 BJagdG verbietet das Erlegen von Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen; die Behörde kann für Menschen mit Behinderung Ausnahmen zulassen.
Tastatur: 1–4 zum Antworten, Eingabetaste für die nächste Frage.
Die echte Prüfung: Von jedem Bundesland festgelegt. Beispiel: In Bayern umfasst die schriftliche Prüfung 100 Multiple-Choice-Fragen in 100 Minuten, und wer mehr als 25 % falsch beantwortet, hat nicht bestanden. Die Schießprüfung muss gesondert bestanden werden.
Was Sie vor der Prüfung wissen sollten
- Für Ihren ersten Jagdschein brauchen Sie die Jägerprüfung mit einem schriftlichen Teil, einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung. Mangelhafte Schießleistungen können nicht durch andere Teile ausgeglichen werden.
- Das Bundesrecht legt die Prüfungsgebiete fest, darunter Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Waffenrecht und Waffenhandhabung, Jagdhundewesen, Wildbrethygiene sowie Jagd-, Tierschutz- und Naturschutzrecht.
- Einzelheiten wie Ausbildungsstunden und Fragenzahl legt jedes Bundesland fest. Bayern zum Beispiel verlangt 120 Ausbildungsstunden und stellt 100 schriftliche Fragen.
- 16- und 17-Jährige erhalten nur einen Jugendjagdschein und dürfen nur in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen jagen; an Gesellschaftsjagden dürfen sie nicht teilnehmen.
- Sie brauchen eine Jagdhaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden.
- Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März. Ein Jahresjagdschein gilt für bis zu drei Jagdjahre.
- Schusswaffen und Munition müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhandenkommen oder von Unbefugten an sich genommen werden können; die Behörde darf dies kontrollieren.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Jägerprüfung in allen Bundesländern gleich?
Nein. Das Bundesrecht legt die drei Prüfungsteile und die Sachgebiete fest, aber jedes Bundesland führt die Prüfung durch und regelt Einzelheiten wie Ausbildungsstunden, Zahl der schriftlichen Fragen und Bestehensgrenzen.
Wie viele Fragen hat die schriftliche Jägerprüfung?
Das hängt vom Bundesland ab. Bayern verwendet 100 Multiple-Choice-Fragen in 100 Minuten, und wer mehr als 25 falsche oder fehlende Antworten hat, hat nicht bestanden. Prüfen Sie die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes.
Wie alt muss ich sein, um in Deutschland zu jagen?
Ab 16 Jahren können Sie einen Jugendjagdschein erhalten und nur in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen jagen. 16- und 17-Jährige erhalten nur den Jugendjagdschein; der Jahresjagdschein ist also ab 18 möglich. Manche Länder lassen eine frühere Prüfung zu; Bayern lässt Bewerber ab 15 Jahren zu.
Kann ein Ausländer einen deutschen Jagdschein bekommen?
Ja, aber die Behörde kann Nichtdeutschen oder Personen, die nicht seit drei Jahren in Deutschland wohnen, den Jagdschein versagen. Für ausländische Jagdscheine können Ausnahmen von der Prüfung zugelassen werden.
Deckt dieser Übungstest auch die Schießprüfung ab?
Nein. Er behandelt das schriftliche Wissen einschließlich der amtlichen Sicherheitsregeln. Die Schießprüfung und die Waffenhandhabung müssen in einem anerkannten Lehrgang bei qualifizierten Ausbildern erlernt werden.
Quellen
- Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 1: Jagdrecht und Hege
- BJagdG § 2: Tierarten (Wild)
- BJagdG § 15: Jagdschein und Jägerprüfung
- BJagdG § 16: Jugendjagdschein
- BJagdG § 17: Versagung des Jagdscheins
- BJagdG § 19: Sachliche Verbote
- BJagdG § 22: Jagd- und Schonzeiten
- Waffengesetz § 13 und § 36
- Bayern: Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
- SVLFG: Sicherheitsbroschüre Erntejagd (B44)
- SVLFG: Sichere Hochsitzkonstruktion (B12)
- Tier-LMHV § 4: Abgabe kleiner Mengen Wild
- Friedrich-Loeffler-Institut: Afrikanische Schweinepest