Jagdschein und Jägerprüfung
Wer in Deutschland jagt, muss einen auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein mitführen und ihn auf Verlangen der Polizei oder dem Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Für den ersten Jagdschein ist das Bestehen der Jägerprüfung erforderlich. Nach § 15 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) soll sie aus drei Teilen bestehen:
- einem schriftlichen Teil
- einem mündlich-praktischen Teil
- einer Schießprüfung. Mangelhafte Schießleistungen lassen sich nicht ausgleichen, auch nicht durch gute Ergebnisse in anderen Teilen.
Deutschland ist ein Bundesstaat. Jedes Bundesland führt die Prüfung nach seinem eigenen Jagdgesetz und seiner Prüfungsordnung durch; Ausbildungsstunden, Fragenzahl und Bestehensgrenzen sind daher unterschiedlich. Die Länder können vor der Anmeldung den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung verlangen.
| Beispiel: Bayern (JFPO) | Regel |
|---|---|
| Ausbildung | Mindestens 120 Stunden, davon mindestens 60 praktisch, dazu Schießausbildung |
| Schriftliche Prüfung | 100 Multiple-Choice-Fragen in 100 Minuten; nicht bestanden bei mehr als 25 % falschen oder fehlenden Antworten |
| Mündliche Prüfung | Bis zu drei Bewerber gemeinsam; etwa 10 bis 15 Minuten pro Sachgebiet |
| Praktische Prüfung | Waffenhandhabung und Büchsenschießen, gesondert bewertet |
| Mindestalter | 15 Jahre, bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters |
Jagdscheinarten
| Jagdschein | Wichtigste Punkte |
|---|---|
| Jahresjagdschein | Bis zu 3 Jagdjahre; gültig in ganz Deutschland |
| Tagesjagdschein | 14 aufeinanderfolgende Tage |
| Jugendjagdschein | Nur für 16- und 17-Jährige; Jagd nur in Begleitung eines Elternteils, Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten erfahrenen erwachsenen Person; keine Gesellschaftsjagden |
| Falknerjagdschein | Beizjagd; erfordert die Jägerprüfung und zusätzlich eine Falknerprüfung |
Der Jagdschein wird versagt ohne Jagdhaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie unzuverlässig sind, etwa mit Waffen leichtfertig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren. Er kann auch Personen unter 18 Jahren, Nichtdeutschen oder Personen ohne dreijährigen Wohnsitz in Deutschland versagt werden.
Jagdrecht: die wichtigsten Regeln
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wild zu hegen, auf es die Jagd auszuüben und es sich anzueignen. Mit ihm ist die Pflicht zur Hege verbunden: die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, wobei Wildschäden in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft möglichst zu vermeiden sind. Bei der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.
Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März. Die Jagdzeiten werden durch Bundesverordnung festgelegt; die Länder können sie verkürzen oder örtliche Ausnahmen zulassen. Wild ohne Jagdzeit ist ganzjährig geschont. Elterntiere, die für die Aufzucht notwendig sind, dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden.
Ausgewählte sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)
- Kein Erlegen von Schalenwild zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang), ausgenommen Schwarzwild.
- Kein Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Motorbooten.
- Kein Gift und keine vergifteten Köder.
- Keine Schlingen jeglicher Art und keine Fallen, die weder unversehrt fangen noch sofort töten.
- Keine Hetzjagd auf Wild.
- Kein Erlegen von Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen in Notzeiten.
- Kein Sammeln von Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
Wildarten und Wildbiologie
§ 2 BJagdG legt fest, welche Tierarten dem Jagdrecht unterliegen (Wild). Es wird in Haarwild (Säugetiere) und Federwild (Vögel) unterteilt.
| Begriff | Bedeutung | Beispiele |
|---|---|---|
| Schalenwild | Wild mit Schalen (Hufen) | Rot-, Dam-, Sika- und Rehwild, Gams-, Stein- und Muffelwild, Schwarzwild |
| Hochwild | Schalenwild außer Rehwild, dazu Auerwild sowie Stein- und Seeadler | Rotwild, Schwarzwild |
| Niederwild | Alles übrige Wild | Rehwild, Feldhase, Fuchs, Fasan |
| Federwild | Vögel, die dem Jagdrecht unterliegen | Rebhuhn, Fasan, Wildgänse und Wildenten, Waldschnepfe |
Rehwild
Bock, Ricke, Kitz. Die Brunft (Blattzeit) dauert von Mitte Juli bis Mitte August. Danach ruht die Entwicklung des Embryos bis Dezember (Keimruhe), sodass die Kitze im Mai und Juni gesetzt werden. Böcke werfen ihr Gehörn zwischen Oktober und Dezember ab und schieben es unter einer schützenden Haut (Bast) neu. Rehe sind Konzentratselektierer und äsen Knospen, Kräuter und junge Gräser.
Rotwild
Hirsch, Alttier, Kalb. Die Brunft beginnt Anfang September und dauert etwa 5 bis 6 Wochen. Hirsche werfen ihr Geweih zwischen Februar und April ab. Die weiblichen Tiere leben in Familienverbänden, die von einem Leittier geführt werden. In mehreren Bundesländern darf Rotwild nur in ausgewiesenen Rotwildgebieten leben.
Schwarzwild
Keiler, Bache, Frischling (gestreift). Wildschweine leben in Familienverbänden (Rotte), die von der ältesten Bache, der Leitbache, geführt werden. Sie sind Allesfresser – von Eicheln und Wurzeln über Insekten und Aas bis zu Feldfrüchten – und können sich bei reichem Nahrungsangebot fast das ganze Jahr über fortpflanzen.
Waffenrecht und Sicherheitsregeln
Dieser Abschnitt behandelt nur die amtlichen Sicherheits- und Rechtsvorschriften. Die Waffenhandhabung lernen Sie in Ihrem Lehrgang bei qualifizierten Ausbildern.
- Aufbewahrung (§ 36 WaffG): Waffen und Munition so aufbewahren, dass sie nicht abhandenkommen oder von Unbefugten an sich genommen werden können. Sie müssen der Behörde Ihre Aufbewahrung nachweisen und Kontrollen zulassen.
- Erwerb (§ 13 WaffG): Inhaber eines Jahresjagdscheins brauchen zum Erwerb von Langwaffen keine gesonderte Erlaubnis, müssen aber binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen.
- Führen (§ 13 WaffG): Auf dem Weg zur und von der Jagd dürfen Jagdwaffen nur nicht schussbereit geführt werden.
Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.4 und SVLFG)
- Laden Sie nur für die tatsächliche Jagdausübung. Richten Sie die Mündung so, dass niemand gefährdet werden kann, und sichern Sie die Waffe.
- Entladen Sie die Waffe vor dem Besteigen und Verlassen eines Hochsitzes und vor dem Überwinden von Zäunen, Gräben oder anderen Hindernissen.
- Vergewissern Sie sich vor jedem Schuss, dass niemand gefährdet werden kann und ein sicherer Kugelfang vorhanden ist.
- Denken Sie daran, dass ein Büchsengeschoss bis zu etwa 5 km weit gefährlich sein kann. Flache Schüsse erhöhen die Gefahr von Abprallern.
Gesellschafts- und Erntejagden
- Alle tragen Signalfarbe, mindestens eine Warnweste. Ein rotes Hutband allein reicht nicht aus.
- Der Jagdleiter gibt eine Sicherheitsbelehrung: kein Alkohol, Jagdsignale, Schussbereiche, Nachbarn und Rettungskette. Wer gegen die Regeln verstößt, wird von der Jagd ausgeschlossen.
- Am Sammelplatz sind die Waffen entladen, geöffnet und mit der Mündung nach oben, bis der Jagdleiter das Laden freigibt.
- Halten Sie zum Nachbarschützen einen Winkel von mindestens 30° ein und bleiben Sie in Ihrem Schussbereich.
- Schießen Sie niemals in das abzuerntende Feld; die Erntearbeit hat Vorrang.
Hochsitze
Prüfen Sie Leitern und Kanzeln vor jeder Benutzung und lassen Sie jede Ansitzeinrichtung mindestens einmal jährlich überprüfen. Morsche Hochsitze haben bereits tödliche Abstürze verursacht. Benutzen Sie Hochsitze nicht bei Sturm oder Gewitter.
Wildbrethygiene und Tierseuchen
Jäger dürfen kleine Mengen Wild direkt an Verbraucher oder örtliche Einzelhandelsbetriebe abgeben, wenn sie in Anatomie, Verhalten, Krankheitsanzeichen und Hygiene von Wild geschult sind (kundige Person, § 4 Tier-LMHV). Eine nach dem 1. Februar 1987 bestandene Jägerprüfung gilt als solche Schulung.
- Achten Sie vor und nach dem Schuss auf Merkmale, die darauf hindeuten, dass das Fleisch nicht genusstauglich sein könnte.
- Stellen Sie solche Merkmale fest, melden Sie das Stück zur amtlichen Fleischuntersuchung an.
- Wildschweine und Dachse müssen vor der Abgabe des Fleisches auf Trichinen untersucht werden. Geben Sie sie mit einem Wildursprungsschein ab.
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Die ASP ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Für den Menschen ist sie ungefährlich. Sie wird durch infizierte Tiere und besonders deren Blut, durch Schweinefleischreste und Speiseabfälle sowie über Schuhe, Kleidung, Fahrzeuge und Jagdausrüstung übertragen. Melden Sie eine auffällige Zahl tot aufgefundener Wildschweine den Behörden und lassen Sie Proben untersuchen.
Quellen
- Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 1: Jagdrecht und Hege
- BJagdG § 2: Tierarten (Wild)
- BJagdG § 15: Jagdschein und Jägerprüfung
- BJagdG § 16: Jugendjagdschein
- BJagdG § 17: Versagung des Jagdscheins
- BJagdG § 19: Sachliche Verbote
- BJagdG § 22: Jagd- und Schonzeiten
- Waffengesetz § 13 und § 36
- Bayern: Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
- SVLFG: Sicherheitsbroschüre Erntejagd (B44)
- SVLFG: Sichere Hochsitzkonstruktion (B12)
- Tier-LMHV § 4: Abgabe kleiner Mengen Wild
- Friedrich-Loeffler-Institut: Afrikanische Schweinepest
- Deutsche Wildtier Stiftung: Reh
- Deutsche Wildtier Stiftung: Rothirsch
- Deutsche Wildtier Stiftung: Wildschwein
- Waffengesetz § 13 (Jäger)
- BJagdG § 11 (Jagdjahr)
- SVLFG: Jagd